Interne und externe Datenschutz­beauftragte

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Ab diesem Datum gelten neue verschärfte Anforderungen an den Datenschutz. Damit ergeben sich auch für Datenschutzbeauftragte neue Haftungsszenarien.

Externer Daten­schutz­beauftragter

Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gegenüber seinem Auftraggeber in voller Höhe des verursachten Schadens. Unterläuft dem Datenschutzbeauftragten ein Fehler, der für das betreute Unternehmen zu einem Schaden führt, wird das Unternehmen einen Regressanspruch erheben.

Interner Daten­schutz­beauftragter

Ein Datenschutzbeauftragter (DSBA) wirkt in einer Organisation auf die Einhaltung des Datenschutzes hin. Der Datenschutzbeauftragte muss die notwendige Fachkunde für die Ausübung besitzen und darf nicht in einen Konflikt oder in die Gefahr der Selbstkontrolle geraten.

Grundsätzlich haftet der DSBA nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) für einen von ihm verursachten Schaden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Für Schäden aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung haftet der DSBA regelmäßig nicht. Bei leichter Fahrlässigkeit kann die Ersatzpflicht des DSBA auf Null herabgesetzt werden. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Ersatzpflicht gemäßigt werden. In welchem Umfang dies geschieht, ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.

Highlights der Deckung

  • Art. 82 DSGVO gewährt ausdrücklich den Ersatz immaterieller Schäden. Derartige Schäden sind aber weder reine Vermögenschäden noch als Personen- oder abgeleitete Vermögensschäden zu qualifizieren. Unsere Versicherungslösung deckt immaterielle Schäden wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts z.B. aus der Verletzung von Datenschutzvorschriften  mit der vollen Versicherungssumme - und nicht etwa bloß mit einem Sublimit!
  • Kostenbaustein für Gerichts- und Anwaltskosten eines datenschutzrechtlichen Verfahrens, mit dem Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung gegen den Versicherungsnehmer verfolgt werden (externer DSBA).
  • Art. 83 DSGVO sieht die Verhängung (massiver) Geldbußen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor. Die Strafe selbst kann natürlich nicht versichert werden. Die Versicherung der regressweisen Inanspruchnahme des DSBA ist aber ein wichtiger Baustein einer umfassenden Versicherungslösung und bietet insbesondere auch eine Abwehrdeckung. Dafür besteht Versicherungsschutz.
  • Unbegrenzte Nachdeckung
  • usw.
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Interne und externe Datenschutz­beauftragte

 

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