Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10. Februar 2026, 9 U 49/25) sorgt für Aufmerksamkeit und viel Diskussion: Das Gericht hat – in Anwendung einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs - klargestellt, dass ein Versicherer eine D&O-Versicherung wegen arglistiger Täuschung anfechten kann – und zwar selbst dann, wenn er zuvor im Interesse gutgläubiger versicherter Personen auf die Anfechtung verzichtet oder ihnen Versicherungsschutz für den Fall der Unwirksamkeit des Verzichts verspochen hatte. Das Argument des Gerichts: Die Versicherungsnehmerin als Täuschende profitiert von dem Versicherungsschutz der gutgläubigen Versicherten, weil der Schaden ja dann doch beglichen wird. Das sei mit der Rechtsordnung nicht vereinbar.
Diese Konstellation zeigt ein strukturelles Risiko klassischer Unternehmens-D&O-Policen auf, das in der Praxis häufig unterschätzt wird.
Das Problem der D&O
In der Unternehmens-D&O ist regelmäßig die Gesellschaft Versicherungsnehmerin. Der Vorstand oder sonstige vertretungsberechtige Mitarbeiter beantworten die Antragsfragen und damit auch Fragen, die für die Risikobeurteilung des Versicherers wichtig sind.
Kommt es dabei zu unrichtigen oder unvollständigen Angaben, kann dies den gesamten Versicherungsschutz gefährden – auch für solche Organmitglieder, die selbst keinerlei Kenntnis von den fehlerhaften Angaben hatten.
Die Entscheidung des OLG Köln zeigt:
Selbst ein erklärter Verzicht des Versicherers auf Anfechtung gegenüber gutgläubigen Versicherten garantiert nicht den Versicherungsschutz!
Was bedeutet das für Organmitglieder?
Für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte bedeutet dies ein Risiko, das sie kaum selbst beeinflussen können:
Ihr Versicherungsschutz hängt davon ab, dass Dritte bei der Antragstellung vollständige und richtige Angaben machen. Unabhängig davon: Der Einzelne hat weder Einfluss darauf, dass die Prämie gezahlt wird (und der Vertrag sich damit im leistungsfreien Prämienmahnverfahren gemäß § 38 Abs. 2 VVG befindet), noch darauf, dass die Versicherungssumme bereits durch seine Kollegen aufgebraucht sein könnte.
Warum unsere Unternehmensleiterdeckung dieses Risiko strukturell vermeidet
Bei der Unternehmensleiterdeckung ist die versicherte Person selbst Versicherungsnehmerin.
Damit gilt:
- Die versicherte Person beantwortet ausschließlich Fragen zu ihrem eigenen Risiko.
- Es gibt keine weiteren versicherten Personen, deren Angaben oder Verhalten den Versicherungsschutz gefährden können.
- Das Risiko einer Anfechtung wegen fremder Falschangaben wird erheblich reduziert.
Gerade vor dem Hintergrund der OLG-Köln-Entscheidung zeigt sich damit ein wesentlicher Vorteil persönlicher Deckungen, wie wir sie anbieten:
Der Versicherungsschutz ist nicht vom Verhalten Dritter abhängig.
Unsere Positionierung
Als Versicherer mit konsequenter Spezialisierung auf Vermögensschaden-Haftpflicht verfolgen wir bewusst diesen Ansatz:
Wir stellen die individuelle Haftungssituation der versicherten Person in den Mittelpunkt und vermeiden Konstellationen, in denen der Versicherungsschutz durch fremdes Fehlverhalten gefährdet werden kann.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung unterstreicht, dass die rechtliche Stabilität des D&O-Schutzes nicht allein von den Versicherungsbedingungen abhängt, sondern auch von der gewählten Vertragsstruktur. Eine Unternehmensleiterdeckung bietet hier einen systematischen Vorteil: Sie reduziert Anfechtungsrisiken, die aus kollektiven Vertragskonstellationen entstehen.
Gerne erläutern wir Ihnen die Unterschiede zwischen einer Unternehmens‑D&O sowie einer Unternehmensleiterdeckung und die jeweiligen Auswirkungen auf konkrete Mandate in einem persönlichen Gespräch.