Soziale Medien haben eine neue Form der Finanzkommunikation hervorgebracht: sogenannte Finfluencer. Auf Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok geben sie Anlagetipps, bewerten Finanzprodukte oder kommentieren Marktbewegungen – oft mit erheblicher medialer Reichweite.
Was auf den ersten Blick nach moderner Finanzbildung aussieht, birgt aus Sicht der Vermögensschaden-Haftpflicht erhebliche Risiken.
Warum Finfluencer erhebliche Risiken aufweisen: - Serienrisiken und Kumulschäden
Ein einzelner Beitrag (Post) kann tausende Nutzer und Follower erreichen. Führt eine Empfehlung zu Vermögensschäden, drohen Serien- oder Kumulschäden in erheblicher Größenordnung. Die Anzahl der potenziellen Anspruchsteller ist dabei schwer abzuschätzen und kaum eingrenzbar. - Beweis- und Dokumentationsdefizite
Es gibt keine Vorgaben über strukturierte Beratungsdokumentationen, keine Geeignetheitsprüfung und keine klassische Risikoaufklärung. Gleichzeitig werden Aussagen mit Empfehlungscharakter getätigt, die haftungsbegründend wirken können. - Interessenkonflikte und Intransparenz
Internetgestützte Vertriebsmodelle die Produktplatzierungen erzeugen und ggf. Provisionen oder Sachprämien für den Finfluencer erwirtschaften, schaffen zusätzliche Haftungsfelder. - Unklare Regulatorik und Aufsicht
Je nach Ausgestaltung kann die Tätigkeit eines Finfluencers eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung darstellen. Dies kann unter anderem eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, dem Wertpapierinstitutsgesetz oder eine vertragliche Bindung an ein Wertpapierinstitut erfordern. Die Abgrenzung zwischen allgemeiner Information und konkreter Anlageberatung ist dabei oft fließend.
Unsere Zeichnungspolitik Wir legen Wert auf kalkulierbare Risiken. Es müssen klar definierte Berufsprofile und transparente regulatorische Rahmenbedingungen existieren.
Die Tätigkeit als Finfluencer ist bei der ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft NICHT versicherbar.
Dies gilt insbesondere für: - das öffentliche Bewerben oder Empfehlen konkreter Finanzinstrumente,
- die Darstellung individueller oder quasi-individueller Anlagestrategien über soziale Medien,
- reichweitenbasierte Finanzkommunikation – mit oder ohne wirtschaftliches Eigeninteresse.
Auch eine als „Nebenbei-Tätigkeit“ ausgeübte Finfluencer-Aktivität (auch neben einer grundsätzlich versicherbaren Haupttätigkeit) führt zur Ablehnung eines Antrags.
Was wir weiterhin versichern: Selbstverständlich stehen wir weiterhin für klar definierte, regulierte Berufsgruppen ein, unter anderem für: - Finanzanlagenvermittler § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 GewO
- Honorar-Finanzanlagenberater § 34h GewO
- Versicherungsvermittler § 34d Abs. 1 GewO
- Versicherungsberater § 34d Abs. 2 GewO
- Vertraglich gebundene Vermittler nach dem Wertpapierinstitutsgesetz § 3 Abs. 2 WpIG
Unser Fazit: Nicht jedes neue Geschäftsmodell ist ein versicherbares Risiko.
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