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Newsletter: FISG – FINANZMARKTINTEGRITÄTSSTÄRKUNGSGESETZ ODER: FAHRLÄSSIGKEIT IST SEHR GEFÄHRLICH

Die meisten Hauptversammlungen der börsennotierten Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2022 liegen zwischenzeitlich hinter uns. Damit stehen die Abschlussprüfer für die Prüfung des Geschäftsjahres 2023 fest und somit gilt die Neureglung der FISG.

Es bleibt abzuwarten, ob alle Aufsichtsräte in ihren Vorschlagsrechten auch auf ausreichende Haftpflichtversicherungssummen für den Prüfer und ihr Unternehmen geachtet haben.

Denn mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) ist als Reflex auf den „Wirecard-Skandal“ eine weitere Regulierung für Abschlussprüfer hinzugekommen.

Wie konnte es zu dieser neuen Regelung kommen?

Die „Erfolgsgeschichte“ von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten ist ausreichend in der Presse behandelt worden. Nur die Investition am Kapitalmarkt so der Tenor unter den vermeintlichen Fachleuten würde die notwendigen Renditen zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards auch im Ruhestand sicherstellen.

Das Vertrauen von vielen Kleinanlegern in die Politik ist durch die Insolvenz eines dynamisch gewachsenen DAX-Konzerns wie Wirecard sehr belastet worden. Viele Sparer hatten – auch als Teil ihrer persönlichen Altersversorgung – in Wirecard investiert und wurden mit hohen Verlusten konfrontiert.

Dieser Finanzskandal ist ein Vertrauensverlust, der zweifellos auch auf die Politik abstrahlt. Seit vielen Jahren nimmt sich die Politik verstärkt regulatorischen Themen an, die im privatwirtschaftlichen Bereich liegen. Die Themen Eigenmittelausstattung von Banken („Basel III“) und Versicherungen („Solvency II“), Compliance, Geldwäsche, Datenschutz, IT-Sicherheit, Nachhaltigkeit, Lieferkettensorgfaltsverpflichtung, Hinweisgeberschutz sind vielfältig und die Aufzählung ließe sich leicht weiter fortführen.

Das FISG soll Anlegern helfen das verloren gegangene Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt zurückzugewinnen und den inländischen Finanzplatz stärken. Interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme sollen Risiken wie Bilanzbetrug, entgegenwirken.

Was bedeutet das FISG für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer?

Neben einer Reihe von rein berufsrechtlichen Regelungen (u.a. Beratungsverbot, Rotation, Beaufsichtigung), die zum einen verschärft und zum anderen auf weitere von der BaFin beaufsichtigte Non-PIE Unternehmen (u.a. Pensions- und Sterbekassen, Finanz- und Zahlungsdienstleistungsunternehmen) erweitert wurden, ist insbesondere eine deutliche Ausweitung des Haftungsumfangs für Abschlussprüfer etabliert worden.

Die folgende Übersicht stellt die Veränderung der Haftung aus Anlass einer Abschlussprüfung („gesetzliche Pflichtprüfung“) sowie einer Vielzahl weiterer Vorbehaltsaufgaben, bei denen die Haftungsregelungen der Abschlussprüfung entsprechend anzuwenden sind, schematisch dar:

Die originären Auswirkungen des FISG richten sich damit naturgemäß an die Abschlussprüfer (WP bzw. vBP), aber im Umfeld der Abschlussprüfung ergeben sich aber auch für weitere Personen weitreichende Veränderungen.

Wer ist darüber hinaus vom FISG betroffen?

Der Prüfungsausschuss als eigentlicher Auftraggeber der Abschlussprüfung wird durch den Aufsichtsrat gebildet, insoweit ist die Zielgruppe „Aufsichtsräte“ ebenfalls von der neuen Regelung betroffen.

Vor dem 1. Juli 2021 „konnte“ der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse bilden und Aufgaben an diese delegieren. Durch das FISG wurde die Einrichtung des Prüfungsausschusses und dessen qualitativ aufgewertete Besetzung nunmehr für Unternehmen von öffentlichem Interesse („PIE“) verpflichtend. Demnach besteht für diesen Ausschuss nunmehr eine umfassendere Verantwortung.

Der Prüfungsausschuss ist nicht nur für die sachgerechte Auswahl des Abschlussprüfers zuständig, sondern auch für die Überwachung der Qualität der durchgeführten Abschlussprüfung und entscheidet infolgedessen auch über die Haftungsmasse im Falle einer Schlechtleistung des Abschlussprüfers. Durch diese Änderung hat sich der Verantwortungsbereich für Aufsichtsräte, insbesondere für diejenigen die zugleich dem Prüfungsausschuss angehören, deutlich erweitert. Die Überwachung durch den Prüfungsausschuss wird sich künftig sicherlich nicht nur auf Status- oder Abschlussbesprechungen beschränken; es besteht nunmehr der Bedarf, sich über den Stand der Prüfungsqualität in der Berufspraxis seines Abschlussprüfers zu informieren und nachweisbar zu überwachen. Der persönliche Versicherungsschutz für Aufsichtsräte ist damit wichtiger denn je.

Was bedeutet dies für die Versicherungswirtschaft?

Hier stellt sich die Frage, ob derartige Haftungsszenarien vor dem Hintergrund der durch das FISG ausgeweiteten Haftungssummen überhaupt noch versicherbar sind. Zudem weitet sich der Haftungsumfang durch ein erhöhtes Anspruchsverhalten immer den neuen Gegebenheiten an. Das Risiko wird vermutlich auch D&O-Policen der Unternehmensorgane in den Fokus rücken, falls vom Abschlussprüfer keine ausreichende Deckung erlangt werden kann, so dass ein Auswahlverschulden im Raum steht.

Das Managen von Risiken ist die Aufgabe der Versicherungswirtschaft. Die aktuarielle Herausforderung besteht darin, aus den Parametern Prämie, Anzahl der Risiken, Dauer der Schadenfreiheit (Großschaden) sowie verfügbarer Kapazität die Regulierung eines etwaigen Großschaden sicherzustellen. Dazu braucht es viele Anbieter auf dem Markt. Die gegenwärtige Anbieterkonzentration stößt hier bereits an Grenzen. Durch die Bündelung der Nettokapazitäten vieler Teilnehmer, ergänzt um die Rückversicherungskapazitäten können sich gestaltbare Lösungen ergeben.

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