Nach nun mehr einem Monat seit Verkündung des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) tritt es am 02. Juli 2023 in Kraft. Hiermit wird die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) dient dem Schutz von Hinweisgebern und führt gemeinsame Mindeststandards ein. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass den hinweisgebenden Personen keine Benachteiligungen drohen. Umfassende Informationen zum HinSchG können unter anderem hier nachgelesen werden: https://www.haufe.de/
Die Hinweisgeber haben zukünftig die Möglichkeit sich an den internen Meldekanal des Unternehmens zu wenden und an die externen Meldestellen von Behörden.
Betroffen zur Einrichtung einer internen Meldestelle sind grundsätzlich alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 50 – 249 Beschäftigten gibt es eine Übergangsfrist. Hier muss die interne Meldestelle ab dem 17. Dezember eingerichtet sein. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten gilt die Pflicht direkt ab dem 02. Juli 2023.
Die interne Meldestelle des Unternehmens kann durch eigene Beschäftigte besetzt werden oder durch Dienstleister. Der Gesetzgeber sieht vor, dass vorrangig die interne Meldestelle genutzt werden soll und auch Unternehmen für ihre Mitarbeitenden Anreize schaffen, diese als erste Anlaufstelle zu nutzen.
Um auch hier Sicherheit für die Meldestellen zu bieten, hat die ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft bereits per 01.06.2023 eine Vermögensschadenhaftpflicht für diese Zielgruppen auf den Markt gebracht.
Wer kann versichert werden?
Versichert werden kann die ausgelagerte interne Meldestelle, also der Dienstleister, der die Aufgabe der internen Meldestelle übernimmt. Selbstverständlich versichert die ALLCURA daneben auch den angestellten Meldestellenbeauftragten. Um es noch einfacher zu gestalten, gibt es für die angestellten Meldestellenbeauftragten ein kurzes Antragsmodell.
Darüber hinaus können weitere Angebotsvariationen und auch Angebote für die ausgelagerte interne Meldestelle individuell erstellt werden.
Welche Schäden können eintreten? - Der Meldestellenbeauftragte verletzt die vom Hinweisgebenden gewünschte Vertraulichkeit.
- Der Meldestellenbeauftragte bearbeitet eine Meldung nicht oder nicht angemessen. Dies führt zu höheren Folgeschäden.
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