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Newsletter: Versicherungsvermittler / -berater aufgepasst – Urteil des EuGH macht Spediteure zu (produktakzessorischen) Versicherungsvermittlern

Worin besteht das Problem?
Rückblick: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat massive Auswirkungen für Ihre Kunden, insbesondere Spediteure aber auch Autohäuser sowie Reisebüros. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) hat bereits in ihrer Aufsichtsmitteilung vom 03.07.2023 auf die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH hingewiesen. Dies hat auch Folgen für ihre Beratungspraxis!

Mit diesem Newsletter möchten wir an die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 29.09.2022 (Az.: C-633/20) erinnern.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich der EuGH mit der Frage, wann der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages, selbst als Versicherungsvermittler anzusehen ist, zu befassen.

Übertragen auf die Welt Ihrer Kunden, der Spediteure, heißt das:
Ihr Kunde organisiert als Spediteur neben dem Transport einer Ware auch die passende Warentransportversicherung. Der Spediteur selbst ist Versicherungsnehmer einer entsprechenden Generalpolice.

Bei Erfüllung nachfolgender Kriterien ist nach Auffassung des EuGH eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler gegeben:

  • Erzielung einer Vergütung bzw. die Verfolgung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses
  • Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in der Gruppenversicherung
  • Eigener Anspruch der versicherten Personen gegenüber dem Versicherer

Sofern Ihre Kunden aus dem Speditionsgewerbe

  • Selbst Versicherungsnehmer eines Gruppenvertrages in der Warentransportversicherung sind und
  • Vermitteln ihren Kunden auf deren Wunsch in Zusammenhang mit dem Transport gleichzeitig auch Versicherungsschutz zur Absicherung des Wareninteresses und
  • Erhalten hierfür eine (Spediteurs-) Vergütung,

sind diese als Versicherungsvermittler tätig.

Daher treffen Ihre Kunden grundsätzlich die regulatorischen Anforderungen (z.B. Erlaubnispflicht, Fortbildungspflicht, persönliche Zuverlässigkeit) des § 34 d der Gewerbeordnung (GewO).

Die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis kann gem. § 15 Abs. 2 GewO durch die zuständigen Behörden untersagt werden und gem. § 144 Abs. 1 lit. k) GewO ein Bußgeld nach sich ziehen.

Zudem dürfen Versicherungsunternehmen gem. § 48 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nur mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, die Träger einer Erlaubnis oder von der Erlaubnispflicht befreit sind bzw. keiner Erlaubnispflicht unterliegen.

Wie sieht die Lösung aus?
Die Versicherungsvermittlung erfolgt bei Spediteuren in der Regel nur als Ergänzung zur eigentlichen Hauptleistung, dem Transport und der Lagerung von Waren.

Ihre Kunden erfüllen dadurch die Voraussetzungen des § 34 d Abs. 6 GewO als so genannte produktakzessorische Versicherungsvermittler und können sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

Voraussetzung für die Befreiung von der Erlaubnispflicht ist gem. § 34 d Abs. 6 Nr. 2 GewO u.a. der Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die inhaltlich den Anforderungen an die Pflichtversicherung für Versicherungsvermittler entspricht.

Dies gilt im Übrigen auch für alle Gewerbetreibenden, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, wie z.B. Autohäuser und Reisebüros.

Um Ihren Kunden die Befreiung von der Erlaubnispflicht zu ermöglichen, benötigen diese eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Sprechen Sie uns an! Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot!

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