Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Ab diesem Datum gelten neue verschärfte Anforderungen an den Datenschutz. Damit ergeben sich auch für Datenschutzbeauftragte neue Haftungsszenarien.
Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gegenüber seinem Auftraggeber in voller Höhe des verursachten Schadens. Unterläuft dem Datenschutzbeauftragten ein Fehler, der für das betreute Unternehmen zu einem Schaden führt, wird das Unternehmen einen Regressanspruch erheben.
Ein Datenschutzbeauftragter (DSBA) wirkt in einer Organisation auf die Einhaltung des Datenschutzes hin. Der Datenschutzbeauftragte muss die notwendige Fachkunde für die Ausübung besitzen und darf nicht in einen Konflikt oder in die Gefahr der Selbstkontrolle geraten.
Grundsätzlich haftet der DSBA nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) für einen von ihm verursachten Schaden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Für Schäden aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung haftet der DSBA regelmäßig nicht. Bei leichter Fahrlässigkeit kann die Ersatzpflicht des DSBA auf Null herabgesetzt werden. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Ersatzpflicht gemäßigt werden. In welchem Umfang dies geschieht, ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.
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