Angestellte und besondere Unternehmensbeauftragte

Die Zahl der gesetzlichen Neuerungen im betrieblichen Umfeld nimmt ständig zu. Nicht nur die Geschäftsführung, sondern auch höherrangige oder leitende Angestellte sowie angestellte besondere Unternehmensbeauftragte (Compliance-Beauftragte, Geldwäsche-Beauftragte, Datenschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte etc.) sehen sich einem immer komplexeren Regelwerk aus den vielfältigsten Bereichen ausgesetzt. Damit nehmen auch die Haftungsrisiken zu.

Dem kundigen Leser fallen in diesem Zusammenhang sicher zunächst Begriffe wie Haftungsprivileg bei Angestellten sowie „Haftungsgrenze von maximal 3 Monatsgehältern“ ein.

Danach sollen Angestellte bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht haften und bei normaler bzw. mittlerer Fahrlässigkeit wird durch die Arbeitsgerichte in der Regel eine Haftungsteilung (Quotelung) zwischen Angestellten und Arbeitgeber vorgenommen, häufig aber nicht immer verbunden mit einer Begrenzung der Haftung des Angestellten der Höhe nach. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Angestellte in der Regel unbeschränkt (Ausnahme: Es liegt bei grober Fahrlässigkeit ein eklatantes Missverhältnis zwischen Vergütung und Schaden vor).

Hält das Haftungsprivileg?

Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftungsprivilegierung galten jedoch nie absolut und die gerichtlichen Entscheidungen, die diese Haftungsprivilegierung aufgeben, nehmen zu. Leitende Angestellte oder besondere Unternehmensbeauftragte werden da schon einmal zu Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts oder mehr verurteilt.

So wurde unlängst z.B. durch das Sächsische Landesarbeitsgericht eine leitende Angestellte der Buchhaltung zu Schadensersatz in Höhe von 150.000 EUR verurteilt. Diese war Opfer eines „Fake President“ Tricks geworden und hatte im vermeintlichen Auftrag ihrer Geschäftsleitung 800.000 EUR an ein Auslandskonto überwiesen (Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 13.06.2017, Az. 3 Sa 556/16).

Bietet die D&O-Versicherung Schutz?

Im Zuge eines Bedingungserweiterungswettlaufs in der D&O-Versicherung haben u.a. auch die leitenden Angestellten und die Unternehmensbeauftragten als versicherte Personen Einzug in die marktüblichen D&O-Bedingungen gehalten. Was vordergründig wie eine vorteilhafte Erweiterung wirken mag, birgt tatsächlich Gefahren für die versicherten Personen, insbesondere für die Angestellten. Mit der Ausweitung des Kreises der versicherten Personen wächst natürlich auch das Risiko, dass die Versicherungssumme für alle möglicherweise in Anspruch genommenen Personen nicht mehr ausreicht, denn diese steht in der D&O-Versicherung in der Regel nur einmal zur Verfügung.

Für die leitenden Angestellten lauern in der D&O-Versicherung weitere Gefahren: Wie ein aktuelles Urteil des OLG München zeigt, besteht die Gefahr, dass ein Angestellter gar nicht als leitender Angestellter im Sinne von D&O-Bedingungen zu qualifizieren ist und er somit überhaupt keinen Versicherungsschutz hat. Das Bestehen einer Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen war für das Gericht nicht ausreichend, um darin die Ausübung einer leitenden Tätigkeit zu sehen (OLG München 13.09.2017, AZ 7 U 4126/13).

Aber auch wenn der Angestellte als leitender Angestellter zu qualifizieren ist: Bedingungsgemäß wird den leitenden Angestellten meist nur Versicherungsschutz im Umfang der Grundsätze der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierung gewährt. Stellt sich nun aber heraus, dass der konkrete Anspruch gegen den Angestellten über diese Haftungsgrenzen hinausgeht bzw. ein Gericht die Grundsätze der Haftungsprivilegierung für nicht anwendbar hält oder die üblichen Begrenzungen außer Acht lässt, droht dem Angestellten ebenfalls, ohne Versicherungsschutz dazustehen.

Unsere Versicherungslösung

Die ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft gibt dem betroffenen Personenkreis individuelle Versicherungslösungen an die Hand - ohne einen Bezug auf die Grundsätze der Haftungsprivilegierung, wie er in D&O-Versicherungen zu finden ist. Der Angestellte und Unternehmensbeauftragte schließt seinen eigenen Vertrag mit seiner eigenen Versicherungssumme ab; diese kann nicht wie in der D&O-Versicherung durch andere mitversicherte Personen aufgebraucht werden. Er behält die Kontrolle über seine Deckung und genießt außerdem den Vorteil des Verstoßprinzips: die Versicherungssumme steht für alle Schäden pro Jahr maximal 2-mal und für jedes Jahr als separater Deckungsstock zur Verfügung.

Besondere Personenkreise

Wir bieten Lösungen für diese Personenkreise:

  • Angestellte und leitende Angestellte
  • angestellte Datenschutzbeauftragte
  • angestellte Sicherheitsbeauftragte
  • angestellte Gefahrgutbeauftragte
  • angestellte Verantwortliche Inhaber der versicherungsmathematischen Funktion (Solvency II)
  • angestellte Kanzleimanager
  • angestellte Geldwäschebeauftragte

PDFs zum Download

 

Hauptsitz
Schauenburgerstraße 27
20095 Hamburg

Telefon +49 40 226 337-80
Fax +49 40 226 337-888
kontakt(at)allcura-versicherung.de

Betriebsstätte
Herzogspitalstraße 11
80331 München

Telefon +49 40 226 337-80
Fax +49 40 226 337-888
kontakt(at)allcura-versicherung.de