Interne und externe Datenschutz­beauftragte

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Ab diesem Datum gelten neue verschärfte Anforderungen an den Datenschutz.

Externer Daten­schutz­beauftragter

Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gegenüber seinem Auftraggeber in voller Höhe des verursachten Schadens. Unterläuft dem Datenschutzbeauftragten ein Fehler, der für das betreute Unternehmen zu einem Schaden führt, wird das Unternehmen einen Regressanspruch erheben.

Interner Daten­schutz­beauftragter

Neben der haftungsrechtlichen Problematik ist das Kostenrisiko eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens relevant. Für die erste Instanz gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen haben, egal wie der Prozess ausgeht. Eine Kostenerstattung gibt es daher selbst bei einem gewonnenen Prozess für den Arbeitnehmer nicht.

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 BGB für einen von ihm verursachten Schaden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Quote geteilt. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer grundsätzlich den Schaden in vollem Umfang ersetzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht wenig Gefahr auf Schadenersatz für den Angestellten.

Highlights der Deckung

Unser Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflicht umfasst:

  • gesetzliche Haftpflichtansprüche, das heißt auch
    • vertragliche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung einer Hauptleistungspflicht
    • vertragliche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung einer Nebenpflicht
    • Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsanbahnung
  • Prüfung, ob eine Schadenersatzpflicht für den Datenschutzbeauftragten besteht
  • Zahlung berechtigter Ansprüche
  • Abwehr der unberechtigten Ansprüche
  • Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts

Zusätzliche Deckungshighlights bei externen Datenschutzbeauftragten

  • Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG
  • Datenschutzberatung und Audits
  • Beratung in Bezug auf Datenschutz-Qualitätsmanagementsysteme
  • Kostenbaustein für Gerichts- und Anwaltskosten eines datenschutzrechtlichen Verfahrens, mit dem Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung gegen den Versicherungsnehmer verfolgt werden.

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