Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Ab diesem Datum gelten neue verschärfte Anforderungen an den Datenschutz.
Externer Datenschutzbeauftragter:
Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gegenüber seinem Auftraggeber in voller Höhe des verursachten Schadens. Unterläuft dem Datenschutzbeauftragten ein Fehler, der für das betreute Unternehmen zu einem Schaden führt, wird das Unternehmen einen Regressanspruch erheben.
Interner Datenschutzbeauftragter:
Neben der haftungsrechtlichen Problematik ist das Kostenrisiko eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens relevant. Für die erste Instanz gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen haben, egal wie der Prozess ausgeht. Eine Kostenerstattung gibt es daher selbst bei einem gewonnenen Prozess für den Arbeitnehmer nicht.
Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 BGB für einen von ihm verursachten Schaden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Quote geteilt. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer grundsätzlich den Schaden in vollem Umfang ersetzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht wenig Gefahr auf Schadenersatz für den Angestellten.
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Zusätzliche Deckungshighlights bei externen Datenschutzbeauftragten