Sachwalter, Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss

Die Voraussetzung für eine Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Betriebes.

Das Organ muss und ein Gläubiger kann bei Gericht einen Insolvenzantrag stellen.

Heute gibt es drei Varianten eines Insolvenz­verfahrens.

  • Regelinsolvenz nach § 269 Insolvenzordnung (InsO). Hierbei wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der innerhalb von drei Monaten prüft, ob noch ausreichend Vermögenswerte (Masse) vorhanden sind, um das Hauptverfahren zu eröffnen und die Gläubiger vollständig oder teilweise zu befriedigen.
  • Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270a InsO. Hierbei stellt der Schuldner (also der Betrieb) einen Antrag bei Gericht, die Sanierung mit der alten Geschäftsführung umzusetzen. Ziel dieser Verfahren ist es häufig, sich von ungünstig geschlossenen Verträgen (Mietverträge, Lieferverpflich­tungen, Krediten etc.) zu befreien.
  • Die Sonderform der Eigenverwaltung, Insolvenz im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Hierbei besteht ein erweiterter Gläubigerschutz.

In diesen verschiedenen Verfahren agieren die nachfolgend beschriebenen Personen mit unterschiedlichen Aufgaben und Risiken.

Sachwalter (auch vor­läu­figer) gemäß § 270a/b InsO

Der Sachwalter wird per Gerichtsbeschluss bestellt. Er steht der Geschäftsführung des Schuldners beratend zur Seite, führt die Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht und kann vom Gericht mit Sondervollmachten ausgestattet werden.

Er hat außerdem die laufende Pflicht zur Prüfung der Liquiditätsplanung und des Zahlungsverkehrs des Schuldners sowie die laufende Prüfung der Massezulänglichkeit.

Neben der Aufsicht des Schuldners hat er auch die Aufgabe zur Mitwirkung an Rechtsgeschäften im Innenverhältnis. Außergewöhnliche Rechtsgeschäfte bedürfen seiner Zustimmung und gewöhnlichen Geschäften kann er widersprechen.

Im Außenverhältnis hat dies keine Wirkung.

Insolvenzverwalter (auch vorläufiger) gemäß § 56 InsO, § 21 InsO

Ein Insolvenzverwalter wird im Regelinsolvenz­verfahren vom Insolvenzrichter bestellt. Heute haben die Gläubiger das Recht, dem Gericht einen Insolvenzverwalter ihrer Wahl vorzuschlagen. Er hat dann die alleinige Verwaltungs- und Verfügungs­befugnis über das Insolvenzvermögen.

Der Insolvenzverwalter kann nur durch eine natürliche und neutrale Person, die Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich hat, ausgeübt werden und ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Der Insolvenzverwalter führt die Prozesse im Insolvenzverfahren im eigenen Namen.

Seine Hauptaufgabe ist die Verwertung der Insolvenzmasse nach den Vorgaben der Gläubigerversammlung. Hierzu zählt, dem Schuldner nicht gehörende Gegenstände (z.B. geleaste Maschinen, Fahrzeuge und Geräte) aus dem Insolvenzvermögen auszusondern, die Insolvenz­masse um die zum Vermögen gehörenden Gegenstände zu ergänzen und abschließend die Insolvenzmasse gleichmäßig (nach Quote) an die Gläubiger zu verteilen.

Gläubigerausschuss (auch vor­läu­figer) gemäß. § 21 InsO § 67 InsO

Ein Gläubigerausschuss muss obligatorisch bei Unternehmen eingesetzt werden, die mindestens zwei der drei Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO erfüllen:

  • mindestens EUR 6.000.000 Bilanzsumme
  • mindestens EUR 12.000.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer

Er soll mit Vertretern von absonderungsberechtigten Gläubigern, dem Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubigern und  einem Arbeitnehmervertreter besetzt werden.

Hauptaufgaben des Gläubigerausschusses ist die Kontrolle des Schuldners, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters sowie die Unterstützung des Verwalters bei dessen Geschäftsführung und Überwachung. Zudem sind Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und die Kassenprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dies ist mit erheblichen Risiken verbunden.

Als Nebenaufgaben kommen noch die Zustimmung besonders bedeutender Rechtsgeschäfte (§ 160 InsO) und Stellungnahmen im Rahmen der Eigenverwaltung zum Insolvenzplan hinzu.

Highlights der Deckung

Der Versicherungsschutz gilt für die versicherten Tätigkeiten

  • Sachwalter (auch vorläufiger)
  • Insolvenzverwalter (auch vorläufiger)
  • Gläubigerausschuss nach der Insolvenzordnung (InsO)

Zusätzliche Deckungshighlights sind die Mitver­sicherung von Ansprüchen

  • wegen Schäden, welche daraus resultieren, dass der Betrieb des Schuldners ganz oder teilweise fortgeführt wird
  • wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit
  • welche darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn es wurde bewusst davon abgesehen
  • wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird.

Zusätzlich für den Sachwalter und Insolvenz­verwalter

  • aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen der persönlichen Haftung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder anderen öffentlichen Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde
  • wegen Fehl- oder Doppelüberweisungen sowie Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes
  • des Kreditinstituts aus einer selbständigen Garantiezusage des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche dieser zum Zwecke der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld abgegeben hat, sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 170 Abs. 4 SGB III vorgelegen hat.

Dazu können folgende Bausteine fakultativ hinzugewählt werden

  • Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit außereuropäischem Recht und vor außereuropäischen Gerichten
  • Regressverzicht gegenüber Personen, deren sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient
  • als Mitglied des Aufsichtsrates / Beirates / Stiftungsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien in Tochtergesellschaften des Schuldners, sofern die Wahrnehmung der Organstellung zur ordnungsgemäßen Ausübung der gerichtlich bestellten Tätigkeit nach der InsO erforderlich ist.
 

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