Die Voraussetzung für eine Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Betriebes.
Das Organ muss und ein Gläubiger kann bei Gericht einen Insolvenzantrag stellen.
Heute gibt es drei Varianten eines Insolvenzverfahrens.
In diesen verschiedenen Verfahren agieren die nachfolgend beschriebenen Personen mit unterschiedlichen Aufgaben und Risiken.
Der Sachwalter wird per Gerichtsbeschluss bestellt. Er steht der Geschäftsführung des Schuldners beratend zur Seite, führt die Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht und kann vom Gericht mit Sondervollmachten ausgestattet werden.
Er hat außerdem die laufende Pflicht zur Prüfung der Liquiditätsplanung und des Zahlungsverkehrs des Schuldners sowie die laufende Prüfung der Massezulänglichkeit.
Neben der Aufsicht des Schuldners hat er auch die Aufgabe zur Mitwirkung an Rechtsgeschäften im Innenverhältnis. Außergewöhnliche Rechtsgeschäfte bedürfen seiner Zustimmung und gewöhnlichen Geschäften kann er widersprechen.
Im Außenverhältnis hat dies keine Wirkung.
Ein Insolvenzverwalter wird im Regelinsolvenzverfahren vom Insolvenzrichter bestellt. Heute haben die Gläubiger das Recht, dem Gericht einen Insolvenzverwalter ihrer Wahl vorzuschlagen. Er hat dann die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen.
Der Insolvenzverwalter kann nur durch eine natürliche und neutrale Person, die Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich hat, ausgeübt werden und ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Der Insolvenzverwalter führt die Prozesse im Insolvenzverfahren im eigenen Namen.
Seine Hauptaufgabe ist die Verwertung der Insolvenzmasse nach den Vorgaben der Gläubigerversammlung. Hierzu zählt, dem Schuldner nicht gehörende Gegenstände (z.B. geleaste Maschinen, Fahrzeuge und Geräte) aus dem Insolvenzvermögen auszusondern, die Insolvenzmasse um die zum Vermögen gehörenden Gegenstände zu ergänzen und abschließend die Insolvenzmasse gleichmäßig (nach Quote) an die Gläubiger zu verteilen.
Ein Gläubigerausschuss muss obligatorisch bei Unternehmen eingesetzt werden, die mindestens zwei der drei Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO erfüllen:
Er soll mit Vertretern von absonderungsberechtigten Gläubigern, dem Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubigern und einem Arbeitnehmervertreter besetzt werden.
Hauptaufgaben des Gläubigerausschusses ist die Kontrolle des Schuldners, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters sowie die Unterstützung des Verwalters bei dessen Geschäftsführung und Überwachung. Zudem sind Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und die Kassenprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dies ist mit erheblichen Risiken verbunden.
Als Nebenaufgaben kommen noch die Zustimmung besonders bedeutender Rechtsgeschäfte (§ 160 InsO) und Stellungnahmen im Rahmen der Eigenverwaltung zum Insolvenzplan hinzu.
Der Versicherungsschutz gilt für die versicherten Tätigkeiten
Zusätzliche Deckungshighlights sind die Mitversicherung von Ansprüchen
Zusätzlich für den Sachwalter und Insolvenzverwalter
Dazu können folgende Bausteine fakultativ hinzugewählt werden
Hauptsitz
Schauenburgerstraße 27
20095 Hamburg
Telefon +49 40 226 337-80
Fax +49 40 226 337-888
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Betriebsstätte
Herzogspitalstraße 11
80331 München
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